Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gesteht den Gewerkschaften weitreichende Rechte zu. Rechte wie den Besuch von Betrieben, die Betriebsratswahlen zu initiieren und dafür eigene Kandidaten vorzuschlagen, im Unternehmen zu werben oder im Streitfall die Gerichte anrufen zu können, greifen jedoch nur, wenn die Gewerkschaft in dem Unternehmen vertreten ist. Dies ist zu bejahen, wenn mindestens eines ihrer Mitglieder im betroffenen Unternehmen beschäftigt ist.
Zunächst hat die Gewerkschaft das Recht, mit dem Unternehmer einen Haustarifvertrag abschließen zu können.
Darüber hinaus hat jede Gewerkschaft das Recht, die Einhaltung der Arbeitnehmerrechte sowie die Vorschriften des Arbeitsschutzes und der tariflichen Vereinbarungen zu kontrollieren. Solche Kontrollen werden in der Regel durch eine Teilnahme eines Gewerkschaftsvertreters an den Betriebsversammlungen durchgeführt. Bei Betriebsversammlungen steht dem Gewerkschaftsvertreter ein Rederecht zu.
Zudem sind auch Besuche am Arbeitsplatz der Gewerkschaftsmitglieder zulässig. Jedoch muss gem. § 2 BetrVG jeder Besuch rechtzeitig angemeldet werden. Laut Betriebsverfassungsgesetz hat der Arbeitgeber Zutritt zu allen Räumen und Betriebsteilen zu gewähren.
Demgegenüber steht das Recht des Unternehmers, dass dieser nicht jeden Besuch hinnehmen muss. Er verfügt über ein Recht, die Besuchsankündigung zu prüfen. Für eine solche Prüfung muss ihm ausreichend Zeit gewährt werden. Ein Tag Vorlauf reicht in der Regel nicht aus. Sind Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs zu befürchten, hat der Unternehmer das Recht, Grenzen zu ziehen und der Gewerkschaft den Zutritt zu einzelnen Betriebsteilen zu verweigern. Ein solches Recht besteht ebenfalls, wenn zwingende Sicherheitsvorschriften dem entgegenstehen oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen gefährdet wäre. Zudem kann der Unternehmer den Gewerkschaftsvertretern ein Hausverbot erteilen. Ein solches ist jedoch nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt.
Gegen die Maßnahmen kann die Gewerkschaft vorgehen. Sie kann ihr Zutrittsrecht mit einer einstweiligen Verfügung durchsetzen.
Auch die Arbeitgeberverbände verfügen über das Recht, die Tarifverträge für ihre Mitglieder ohne Beteiligung des Staats eigenverantwortlich auszuhandeln. Zudem kann der Arbeitgeber zu bestimmten Gremien und Versammlungen, an denen er teilnimmt, einen Vertreter seines Verbandes als Berater hinzuziehen.