Tarifvertrag und Tarifvertragsarten

Tarifverträge geben den Rahmen für die einzelnen Arbeitsverträge der Arbeitnehmer vor. Sie sind somit Kollektivverträge und für Arbeitgeber verbindlich. Im Vordergrund eines Tarifvertrages stehen Entgeltansprüchen, Sonderzahlungen und Sonderleistungen sowie Zuschläge für Überstunden und Feiertagsarbeit. 

Ein Tarifvertrag ist die schriftliche Regelung der Rechte und Pflichten aller Vertragsparteien. Die Vertragsparteien im Tarifvertrag sind für die Arbeitnehmer, die Gewerkschaften, für die Arbeitgeber, die Arbeitgeberverbände oder einzelne Arbeitgeber. Einzelne Arbeitgeber sind jedoch nur Vertragsparteien bei Werk- oder Firmentarifverträgen. Einzelne Arbeitnehmer oder Betriebsräte können keinen gültigen Tarifvertrag abschließen, diese besitzen keine Tariffähigkeit.

Alle Tarifverträge unterliegt der Tarifautonomie aus Art. 9 Abs. 3 GG. Neben dem Grundgesetz ist das Tarifvertragsgesetz (TVG) von großer Bedeutung. Dieses ist am 09.04.1949 in Kraft getreten und es enthält die Rahmenbedingungen für Verhandlungen mit Arbeitgebern. Das Gesetz definiert die Inhalte der Tarifverträge mit Bezug auf die geltenden Rechtsnormen.

Der Inhalt von Tarifverträgen wird in einen normativen und einen obligatorischen Teil unterteilt. Unter dem normativen Teil werden Normen, Bedingungen und Geltungsbereiche des Regelwerks verstanden. Sie enthalten die Beschreibungen der Rechtsverhältnisse der Tarifparteien zueinander. Der obligatorische Teil beinhaltet Normen, welche die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien regeln. 

Gelten bei einem Arbeitgeber mehrere Tarifverträge, dann ist der Vertrag anzuwenden, der dem Unternehmen räumlich und sachlich am nächsten steht. 

Sind die Arbeitnehmer in mehreren Gewerkschaften organisiert, gilt seit 2015 das Tarifeinheitsgesetz. Es besagt, dass in Betrieben mit konkurrierenden Gewerkschaften jener Tarifvertrag gilt, der mit der Gewerkschaft ausverhandelt wurde, welche die meisten Mitglieder hat. Diese Vorschrift ist jedoch höchst umstritten. Folglich gibt es vor den höchsten Gerichten regelmäßig Verfahren über dessen Gültigkeit.

Tarifverträge können jedoch auch in unterschiedlichen Varianten gestaltet werden. Zum einen gibt es sogenannte Flächen- und Branchenverträge. Diese gelten für eine bestimmte Region, ein regional begrenztes Gebiet oder verschiedene Branchen. Eine weitere Tarifvertragsart sind die Entgelt-Tarifverträge. Der zeitliche Geltungsbereich ist lediglich ein Jahr. Im Vertrag werden die Höhe von Gehältern, Löhnen und Entgelten geregelt.

Weitere Vertragsarten sind die sogenannten Manteltarifverträge, welche übergreifende Entgeltbedingungen festlegen. Zudem bestehen die Unternehmenstarifverträge, welche nur innerhalb eines Unternehmens gültig sind. Als weitere Vertragsart sind die Rahmentarifverträge zu nennen. In solchen werden die grundlegenden Fragen zu Arbeitszeiten, Kündigungsfristen, Urlaub und Ähnlichem geregelt. 

Gem. § 3 TVG ist jedes Unternehmen, welches Mitglied einer Tarifvertragspartei ist, an die geltenden Tarifverträge gebunden. Diese Tarifbindung ist jedoch nur auf die Mitglieder beschränkt, die Tarifparteienstellung haben. Zudem erlischt die Tarifbindung mit Ende des Tarifvertrages.

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