Aussperrung

Den Arbeitnehmern und Gewerkschaften steht im Streitfall die Möglichkeit eines Streiks zu. Fraglich ist, ob auch Arbeitgeber über eine solche Methodik verfügen.  Arbeitgeber haben während eines Arbeitskampfes die Möglichkeit der sogenannten Aussperrung.

Aussperrung bedeutet, dass der Arbeitgeber die Annahme der Arbeitsleistung aller Arbeitnehmer verweigern kann. Durch diese Maßnahme setzt er die Gewerkschaft unter Druck, da diese die Streikunterstützung für die streikenden Arbeitnehmer zahlen muss.

Auch für eine Aussperrung gelten Rechtsbedingungen. Diese sind identisch mit denen eines Streiks. Infolge einer rechtmäßigen Aussperrung ist der Arbeitgeber nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet. 

Die Aussperrung kann als Antwort der Arbeitgeber auf einen Streik der Arbeitnehmer und Gewerkschaften gesehen werden. Somit ist diese auch nur in einem solchen Fall rechtmäßig. Die Durchführung obliegt dem zuständigen Arbeitgeberverband.

Eine weitere Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ist, dass durch die Aussperrung keine Strafgesetze verletzt werden dürfen. Zudem darf die Grundversorgung der Bevölkerung nicht beeinträchtigt werden. So wie beim Streik ist das Gebot der Verhältnismäßigkeit von großer Bedeutung.

Die Aussperrung ist eine Abwehrmaßnahme als Reaktion auf einen Streik. Die Rechtsprechung sieht die Rechtmäßigkeit der Aussperrung als gegeben, wenn die Gleichheit der Maßnahmen der Parteien zu bejahen ist.

Bei der Aussperrung wird zwischen der heißen Aussperrung und der kalten Aussperrung unterschieden. Unter einer heißen Aussperrung wird der vorübergehende Ausschluss mehrerer Arbeitnehmer von der Leistungsverpflichtung verstanden. Somit wird in dieser Zeit auch die Zahlung des Gehaltes eingestellt. Eine kalte Aussperrung liegt vor, wenn ein Betrieb als Zulieferer oder auch Produzent von einem anderen Unternehmen, welches sich in einer heißen Aussperrung befindet, so abhängig ist, dass dieser Betrieb nicht produzieren kann. 

Damit eine Aussperrung rechtmäßig ist, muss diese alle Arbeitnehmer betreffen. Selektive Aussperrungen einzelner Arbeitnehmer sind nicht zulässig. Die Ausgesperrten erhalten keinen Lohn. Sind die ausgesperrten Arbeitnehmer keine Mitglieder in einer Gewerkschaft, erhalten diese auch kein Streikgeld aus der Gewerkschaftskasse. Folglich sind solche Arbeitnehmer während der Aussperrung auf Sozialhilfe angewiesen.

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