Betriebsübergang

Die Übertragung von Betrieben oder Betriebsteilen auf ein anderes Unternehmen wird als Betriebsübergang bezeichnet. Eine Filiale, Abteilung, Geschäftsstelle oder Ähnliches kann als Betriebsteil angesehen werden. Auch eine bestimmte Funktion kann unter Umständen einen Betriebsteil darstellen, selbst wenn diese nur von einer einzigen Person ausgeübt wird. Bleibt der betreffende Teil jedoch weiterhin im Unternehmen, liegt kein Betriebsübergang vor. Auch nur ein Wechsel des Inhabers in einem Unternehmen wird nicht als Betriebsübergang angesehen.

Damit ein Betriebsübergang vorliegt, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. Zunächst muss der betreffende Betrieb infolge eines Rechtsgeschäfts übergehen. Der Begriff des Rechtsgeschäfts wird von dem Bundesgerichtshof weit ausgelegt. Beispielsweise fällt auch eine Verpachtung unter diesen Rechtsbegriff. Das klassische Rechtsgeschäft ist jedoch der Verkauf eines Betriebs oder eines Betriebsteils. 

Da es in der Praxis oftmals schwierig ist, festzulegen, wann genau ein Betriebsübergang vorliegt, wurde vom Europäischen Gerichtshof die Definition des Betriebsbegriffes als technisch-organisatorische Einheit weiter erläutert. Um die Frage zu klären, wann eine solche technisch-organisatorische Einheit vorliegt, hat der EuGH einen Sieben-Punkte-Katalog entwickelt. 

Dieser Katalog umfasst 

  • die Art des Unternehmens oder Betriebs, 
  • die Übernahme materieller Betriebsmittel, 
  • den Wert der übernommenen immateriellen Betriebsmittel, 
  • die Übernahme oder nicht Nichtübernahme der Hauptbelegschaft, 
  • den Übergang von Kunden- und Lieferantenbeziehungen, 
  • die Ähnlichkeit der vor und nach dem Übergang ausgeübten Tätigkeit sowie 
  • die Dauer einer Unterbrechung der Betriebstätigkeit. 

Die Prüfung der Kriterien erfolgt anhand einer Gesamtschau. Liegt ein Betriebsübergang vor, schließen sich diverse Rechtsfolgen an. 

Grundsätzlich übernimmt der neue Arbeitgeber bei einem Betriebsübergang oder bei einem Betriebsteilübergang alle Rechte und Pflichten des alten Arbeitgebers. Dies bedeutet, dass alle zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes von dem alten Arbeitgeber auf den neuen Arbeitgeber übergehen. Also gibt es kraft Gesetzes einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis bleibt jedoch im Übrigen unverändert bestehen. 

Zudem muss der Arbeitgeber gem. § 613a Abs. 5 BGB die betroffenen Arbeitnehmer über seinen Plan, den Betrieb oder einen Teil davon zu übertragen, unterrichten. Diese Unterrichtung muss schriftlich erfolgen und sie muss alle relevanten Informationen beinhalten. Erfolgte die Unterrichtung an die betroffenen Arbeitnehmer, haben diese einen Monat Zeit, um dem Betriebsübergang zu widersprechen. Der Widerspruch kann sowohl an den alten als auch an den neuen Arbeitgeber erfolgen. Erfolgte die Unterrichtung über den Betriebsübergang durch den Arbeitgeber nicht rechtmäßig, beginnt die einmonatige Frist nicht zu laufen. Widerspricht ein Arbeitnehmer erfolgreich, geht sein Arbeitsverhältnis nicht kraft Gesetzes auf den neuen Arbeitgeber über. Er bleibt Arbeitnehmer beim alten Arbeitgeber. 

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