Tarifautonomie

Als arbeitsrechtliche Tarifautonomie wird das in Deutschland verfassungsrechtlich festgeschriebene Recht, durch Verträge oder sogenannte Tarifverträge Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu regeln, ohne dabei staatlicher Einflussnahme ausgesetzt zu sein, bezeichnet. Abgeleitet wird das Recht aus dem Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes. Es ist ein spezielles Recht der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände. 

Eine genaue Definition des Rechts durch den Gesetzgeber fehlt. Die inhaltlichen Schranken basieren auf diversen Rechtsfortbildungen durch die höchsten deutschen Gerichte.  Insbesondere das Tarifvertragsgesetz ist für die praktische Ausgestaltung der Tarifautonomie von zentraler Bedeutung. Darin werden beispielsweise die formalen Zuständigkeiten der Arbeitsmarktverbände normiert. 

Neben dem Recht auf Vertragsaushandlung umfasst die Tarifautonomie die Anwendung von im Zusammenhang mit Tarifvertragsverhandlungen gewählten Arbeitskampfmaßnahmen. Solche Arbeitskampfmaßnahmen können beispielsweise Streiks oder Aussperrungen sein.

Jedoch gilt die Tarifautonomie nicht unbegrenzt. Eine Beschränkung erfolgt unter anderem durch das Verbot, Differenzierungsklauseln zu vereinbaren. Außerdem dürfen Tarifverträge nicht gegen das Gemeinwohl verstoßen. Ein Verstoß gegen das Wohl der Gemeinschaft liegt beispielsweise bei grober Missachtung des Gleichgewichts der Gesamtwirtschaft vor. Zudem dürfen Tarifverträge keine Regelungen beinhalten, welche die Privatsphäre der Beschäftigten betreffen. Insbesondere tarifvertragliche Regelungen, bezogen auf das Freizeitverhalten oder die Verwendung des Gehalts der Arbeitnehmer sind unzulässig. 

Auch umfasst die Tarifautonomie nicht das Recht, vor Tarifvertragsabschluss entstandene Ansprüche auf Lohn zu verändern oder ändernd in die Unternehmensverfassung einzugreifen.

Darüber hinaus greift die Tarifautonomie nicht bei Sachverhalten, bei denen gesetzlich vorgegebene Arbeitnehmerrechte wie Mindesturlaub oder Mindestlohnanspruch durch Abmachungen in einem Tarifvertrag verletzt werden würden.

Neben dem Recht, Tarifverträge selbstständig abzuschließen, wurden den Arbeitsmarktverbänden im Sozialversicherungsrecht zahlreiche weitere Mitwirkungs- und Selbstverwaltungsrechte übertragen. Diese Rechte sind aber grundrechtlich nicht geschützt und gelten zudem nicht für das Arbeitskampfrecht. In diesem Rechtsbereich spricht man von der Sozialpartnerschaft der Sozialparteien.

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