Zur Durchsetzung von ihren Zielen und Anliegen greifen Arbeitnehmer und Gewerkschaften oftmals zum Arbeitskampf. Insbesondere der Streik ist ein beliebtes Mittel, um den Arbeitgeber unter Druck zu setzen.
Eine gemeinsame und planmäßige Arbeitsniederlegung, welche der Erreichung eines bestimmten Kampfzwecks dienen soll, wird als Streik bezeichnet. Wird das verfolgte Ziel erreicht, nehmen die Arbeitnehmer ihre Arbeitstätigkeit wieder auf. An einem Streik ist immer eine große Anzahl von Arbeitnehmern beteiligt. Diese große Anzahl ist gesetzlich nicht definiert. Folglich ist nicht eindeutig, wie viele Arbeitnehmer die Arbeit niederlegen müssen, damit es sich um einen Streik im rechtlichen Sinne handelt.
Grundsätzlich definiert das Grundgesetz in Art. 9 Abs. 3 GG den Streik als Arbeitskampfmittel und verleiht diesem damit verfassungsrechtliche Gültigkeit.
Nach § 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) sind die Arbeitsgerichte bei Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs zuständig.
Vor einer Niederlegung der Arbeit für einen unbestimmten Zeitraum ist ein Versuch einer Annäherung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorgesehen. Haben diese Gespräche keinen Erfolg, dann folgt das Streikverfahren. Dieses beginnt mit dem Versuch der Schlichtung und des Schiedsspruchs. Hierfür wird eine Kommission zusammengerufen, welche einen Schlichtungsvorschlag in einfacher Mehrheit annehmen oder ablehnen kann. Wird der Schlichtungsvorschlag abgelehnt, folgt eine Befragung der Gewerkschaftsmitglieder, wie diese sich bezüglich eines Streiks positionieren würden. Eine solche Befragung ist für die demokratische Legitimierung des Arbeitskampfes erforderlich. Mindestens 75 Prozent aller Befragten müssen dem Streik zustimmen. Stimmen die meisten Befragten einem Streik zu, werden Ort, Zeit und Dauer der Arbeitsniederlegung bekannt gegeben. Zudem werden die betroffenen Arbeitnehmer aufgefordert, ihre Tätigkeit zu den genannten Zeiten niederzulegen.
Wenn der Arbeitgeber bereit ist, die Verhandlungen wieder aufzunehmen, folgen erneute Gespräche. Ist es für die Argumentation erforderlich, kann auch während der Verhandlungen gestreikt werden. Die Vorschläge der Arbeitgeber müssen ebenfalls mit einer Mehrheit von 75 Prozent angenommen werden, um den Streik zu beenden.
Für die Arbeitnehmer bedeutet ein Streik, dass sie während eines solchen weder Lohn noch Arbeitslosengeld erhalten. Dies ist in § 100 SGB III sowie in § 160 SGB III niedergeschrieben. Die Gewerkschaften zahlen jedoch ihren Mitgliedern während der Streikteilnahme Streikunterstützung.
Jedoch ist nicht jeder Streik zulässig. Eine einheitliche rechtliche Regelung besteht hierüber nicht, weshalb auf die Rechtslehre und die Rechtsprechung zurückgegriffen werden muss. Grundsätzlich ist ein Streik rechtmäßig, wenn dieser von einer Gewerkschaft geführt wird, indem sie ihn ausruft oder einen bestehenden Streik genehmigt. Zudem muss sich der Streik gegen einen Tarifpartner richten. Als letzte Voraussetzung für einen zulässigen Streit ist zu nennen, dass dieser das Ziel einer kollektiven und tariflichen Regelung verfolgen muss.
Unzulässig hingegen sind politisch motivierte Streiks, Streiks, welche gegen die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verstoßen, Streiks von Beamten sowie Streiks, welche gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen und welche keine faire Kampfführung ermöglichen. Darüber hinaus sind Streiks unzulässig, wenn nicht davor alle Möglichkeiten der friedlichen Einigung ausgeschöpft wurden.