Das Recht, Tarifverträge abschließen zu können, welche rechtskräftig sind und damit die Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verbindlich regeln zu dürfen, wird als Tariffähigkeit bezeichnet. Nach § 2 Tarifvertragsgesetz (TVG) sind Tarifvertragsparteien die Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern. Daneben können auch Dachverbände von Gewerkschaften oder Arbeitgebern Tarifverträge im eigenen Namen abschließen, wenn dies zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben zählt. Es gibt keine partielle Tariffähigkeit.
Eine Vereinigung von Arbeitnehmern ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur dann tariffähig, wenn sie neben den Anforderungen an ihre Satzung auch die tarifrechtlichen Aufgaben einer Koalition sinnvoll erfüllen kann. Um die Anforderungen an die Satzung zu erfüllen, muss die Vereinigung frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein. Zudem muss die Vereinigung das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen.
Eine sinnvolle Erfüllung der Aufgaben bedeutet in diesem Kontext, dass die Vereinigung einen wirkungsvollen Druck und Gegendruck ausüben kann. Die Arbeitnehmervereinigung muss also über eine gewisse Durchsetzungskraft verfügen, die erwarten lässt, dass sie als Tarifpartner von der anderen Partei ernst genommen wird.
Die Beantwortung dieser Frage der Durchsetzungskraft einer Vereinigung wird anhand von objektiven Merkmalen durchgeführt. Somit ist stets eine Betrachtung des Einzelfalls erforderlich. Diese objektiven Merkmale sind zum einen die Zahl der Mitglieder und ihre Stellung in den Betrieben sowie der Abschluss von eigenständigen Tarifverträgen durch die Vereinigung.